Grundsätzlich hat jeder Bürger unseres Landes das Recht auf freie Berufsausübung, das ist sogar im Grundgesetz verankert.
Ebenso können wir frei entscheiden, ob wir einen Nebenjob annehmen wollen. Also den Zweitjob neben unserer hauptberuflichen Tätigkeit. Selbst wenn wir Schüler, Student, Rentner, Hausfrau (oder Hausmann) oder gar arbeitslos sind:
Wir haben ein Recht auf einen Zweitjob!
Jedoch gibt es bestimmte Regeln und Vorschriften, die wir vor bzw. bei der Ausübung Ihrer Nebentätigkeit beachten sollten.
Bevor wir ein Nebeneinkommen realisieren wollen, informieren wir unseren Arbeitgeber bzw. wir sorgen für eine Genehmigung.
Allerdings haben wir nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ein Grundsatzrecht auf einen Nebenjob. Das heißt auch, dass wir dem Grundsatz nach nicht verpflichtet sind, unseren Arbeitgeber über unsere Nebentätigkeit zu informieren.
Wenn jedoch in unserem Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, unseren Arbeitgeber über unsere Nebentätigkeit zu informieren, sollten wir dieser Pflicht auf jeden Fall nachkommen.
Untersagen kann uns unser Arbeitgeber einen Nebenjob also nicht. Nur dann, wenn die Interessen des Arbeitgebers durch die Ausübung unseres Zweitjobs berührt werden könnten.
Viele Arbeitsverträge enthalten aber die sogenannte "Nebentätigkeitsklausel", die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten (das gilt auch für unentgeltliche! Nebenjobs, wie zum Beispiel: Ehrenämter) der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, es sei denn, die „Interessen des Arbeitgebers“ werden durch die Nebenbeschäftigung nicht berührt.
Wann darf der Arbeitgeber uns einen Nebenjob untersagen?
Im Folgenden finden wir die Fälle, in denen unser Arbeitgeber uns unseren Nebenjob untersagen kann, weil seine Interessen verletzt werden.
• Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass die (Gesamt-) Arbeitszeit, während derer wir tätig sind, täglich acht Stunden je Werktag (Werktage sind die Tage Montag bis Samstag), somit also 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Die tägliche Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Übrigens: Eine tägliche bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeit müssen wir nicht beachten, wenn wir unsere Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis ausüben.
• Wenn unsere Arbeitsfähigkeit unter dem Nebenjob leidet, wenn also unser Nebenjob die Ausübung unseres Hauptarbeitsverhältnisses beeinträchtigt.
Ein Praxisbeispiel: Wir haben einen Nebenjob als Kellner angenommen und schlagen uns hierbei die Nächte um die Ohren. Dass unser Schlafbedürfnis dabei zu kurz kommen dürfte, liegt fast auf der Hand. Hier ist es natürlich nur eine Frage der Zeit, dass unser Hauptberuf unter der Nebentätigkeit leidet.
• Der Urlaub sollte Urlaub bleiben, denn unser Jahresurlaub muss zur Erholung genutzt werden. Eine Nebentätigkeit würde dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechen.
• Wenn wir krankgeschrieben sind und gleichzeitig einer Nebentätigkeit nachgehen, riskieren wir eine fristlose Kündigung.
• Wir dürfen unserem Hauptarbeitgeber auf gar keinen Fall mit unserer Nebentätigkeit Konkurrenz machen oder in einem Betrieb arbeiten, der in direktem Wettbewerb zu unserem Hauptarbeitgeber steht.
Viele Arbeitgeber haben nichts dagegen, wenn ihre Angestellten einer Nebentätigkeit nachgehen. Sie möchten nur gefragt und damit nicht hintergangen werden.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und lassen Sie sich Ihren Nebenjob genehmigen. Auch wenn wir nicht unbedingt dazu verpflichtet wären. Es lohnt sich nicht, sich ungesetzlich zu verhalten. In kleineren Unternehmen können wir dieses Gespräch unter Umständen persönlich führen, empfehlenswert ist jedoch immer, eine klare schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass unser Arbeitgeber mit unserer Nebentätigkeit einverstanden ist.
Guten Start in Ihrem Zweitjob!
Ihr
Carsten Scheler
www.nebenjobs-experte.com
Quelle: www.nebenjob.de
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