Wien

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber bis Ende 2021 Zeit gegeben, den § 78 StGB insofern zu reparieren, als dass nicht mehr jegliche Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe steht.

Eine solche Lösung beschreibe ich in meinem Beitrag “Selbstbestimmung am Lebensende – Sterbehilfe aus ärztlicher Sicht”, der in der österreichischen Richterzeitung erschienen ist. Der Originalbeitrag kann von mein Blog auf dasAlter.com kostenlos heruntergeladen werden.

Wer assistierten Suizid in Anspruch nehmen will, der überlegt sich eine solche Entscheidung mehrmals. Er wird diesen Akt auch selbst im voraus planen müssen. Und genau diese Überlegungs- und Planungsschritte lassen sich digital, systematisch und unbürokratisch dokumentieren. Die Dokumentation dieser Schritte liefert einen verlässlichen und eindeutigen Beleg dafür, dass ein aufgeklärter und informierter Willensentschluss zugrunde liegt und die Vornahme der Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Suizidwilligen basiert. Dies wiederum ist die unumstößliche Voraussetzung dafür, dass der Suizidwillige die tödliche Substanz auch beschaffen kann.

So komplex die zu bedenkenden Maßnahmen sind, die der Gesetzgeber als Vorkehrungen gegen Missbrauch beachten muss, so einfach ist es, die Umsetzung der konkreten Überlegungs- und Planungsschritte zu dokumentieren. Dazu müsste bloß eine adaptierte App entwickelt werden, die auf dem bereits vorhandenen Prototyp zur Überprüfung seiner Patientenverfügung basiert.

Pressekontakt

Kontakt: Dr. Wilhelm Margula
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