Wien (OTS) – Als im Jahr 2017 der § 7a mit seiner Sperrzone um
Kundgebungen in das
Versammlungsgesetz aufgenommen wurde, angeblich um rechte von linken
Demos zu trennen, begann insbesondere die ÖVP, aber auch die
Jägerschaft z.B., diese Sperrzone gegen Tierschutzproteste zu nutzen.
Man meldete bei der Behörde Pseudokundgebungen an, vom
Landesverwaltungsgericht OÖ als „Platzhaltedemos“ bezeichnet, um
mittels Sperrzone und einer willfährigen Behörde die VGT-Demos zu
untersagen. Doch eine derartige Platzhaltedemo, mit dem einzigen
Zweck, eine Protestkundgebung zu verhindern, ist rechtswidrig. Das
hat bisher bereits das Landesverwaltungsgericht Steiermark und das
Landesverwaltungsgericht OÖ festgestellt. Jetzt zieht das
Landesverwaltungsgericht NÖ nach. Die ÖVP hatte zum Bundesparteitag
in der Arena Nova in Wr. Neustadt auf 300 m Länge 3 Versammlungen
angemeldet, aber nie abgehalten. Der Anmelder dieser Versammlungen
gab vor Gericht zu, dass er dazu von der ÖVP aufgefordert worden war,
weil die Arena Nova selbst keine Proteste vor der Einfahrt verhindern
könne. Der VGT wollte dort gegen den Schweine-Vollspaltenboden
protestieren, die Kundgebungen wurden aber wegen der ÖVP-
Platzhaltedemos untersagt. Daraufhin hielten 4 Tierschützer:innen
eine Spontankundgebung ab, die behördlich aufgelöst wurde. Jetzt
wissen wir, dass das rechtswidrig war. Ein weiteres Urteil nun auch
in NÖ, um die verfassungswidrige Vorgangsweise gegen demokratisch
völlig legitime Proteste zu verhindern.

VGT-Obperson DDr. Martin Balluch hofft nun, dass die Behörden
davon Notiz nehmen: „Unser Problem ist, dass wir zwar sofort wissen,
dass diese Vorgangsweise der ÖVP rechtswidrig ist, dass wir das aber
erst im Nachhinein von den Gerichten bestätigt bekommen. Dann ist
unser Protest aber bereits erfolgreich verhindert. Die Behörden sind
aber verpflichtet, nach einer Demoanmeldung der ÖVP eine Prognose zu
erstellen, um zu entscheiden, ob das eine legitime Versammlung ist
oder nicht. In diesem Fall war es glasklar nicht so. Wenn die ÖVP vor
ihrem eigenen Parteitag auf eine Strecke von 300 m 3 Demos anmeldet,
die das gesamte Eventgelände umfassen, und wenn kein
Versammlungsablauf spezifiziert ist, und der Zweck lediglich „Die ÖVP
für Christian Stocker“ lautet, dann ist klar, was hier gespielt wird.
Aber allerspätestens, wenn da nur 3 Zelte stehen und es keinerlei
Manifestation und gemeinsames Wirken gibt, wie für eine rechtmäßige
Versammlung Voraussetzung, dann muss die Behörde einschreiten.
Spätestens nach diesem Urteil ist das für die Behörden in NÖ, wie
bereits in OÖ und der Steiermark, zur Pflicht geworden.“