http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html Anleger des CS Euroreal können am 28. Juli auf eine relativ hohe Ausschüttung hoffen. Aus dem Portfolio des offenen Immobilienfonds konnten 16 Büroimmobilien im Paket verkauft werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Insgesamt umfasste das Immobilienpaket 19 Liegenschaften. Neben den 16 Immobilien aus dem CS Euroreal wurden auch drei aus dem offenen Immobilienfonds CS Property Dynamic verkauft. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Die Verkehrswerte der 16 Immobilien aus dem CS Euroreal lagen insgesamt zum 30. April 2015 bei knapp 572 Millionen Euro. Das entspricht etwa 19 Prozent des Wertes des Immobilienportfolios des CS Euroreal. Verkauft wurden acht Immobilien in den Top-Standorten Berlin, Hamburg und Frankfurt a.M. sowie acht meist kleinere Liegenschaften in Darmstadt, Dortmund, Dreieich, Hannover, Mannheim, Neu-Isenburg und Neuss.

Nach diesem Paketverkauf dürfen die Anleger auf eine relativ hohe Ausschüttung am 28. Juli 2015 hoffen. Seit Beginn der Auflösung des offenen Immobilienfonds wurden bislang rund 2,2 Milliarden Euro an die Anleger ausgeschüttet. Dabei ist die Höhe der Ausschüttungen maßgeblich von den erzielten Verkaufserlösen abhängig. Dabei müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Allerdings müssen sie die weitere Abwicklung des CS Euroreal nicht tatenlos abwarten. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. In den Beratungsgesprächen hätten die Anleger über die Funktionsweise und Risiken des CS Euroreal umfassend aufgeklärt werden müssen. Ein wesentliches Merkmal eines offenen Immobilienfonds ist, dass die Anteile täglich wieder zurückgegeben werden können. Allerdings kann die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auch aussetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 müssen die vermittelnden Banken über dieses Schließungsrisiko die Anleger ungefragt aufklären. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter bedeutet die Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase. Wurde das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

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