Ein unglaublicher Vorfall in Wien sorgt derzeit für Aufsehen: Eine Frau, die sich zum Suizid entschlossen hatte, wurde von der Polizei wiederbelebt, obwohl sie eine gültige Sterbeverfügung vorgelegt hatte. Die dramatischen Ereignisse werfen nun ein Schlaglicht auf rechtliche Unsicherheiten und die Notwendigkeit klarer Regeln.

Der Kampf um Leben und Tod

Die Frau hatte das tödliche Medikament bereits eingenommen, als die Polizei am Tatort eintraf. Ein anwesender Mann wies die Beamten auf die bestehende Sterbeverfügung hin, doch die Polizisten sahen ihre Pflicht darin, Leben zu retten. Ohne zu zögern, begannen sie mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Eine Entscheidung, die bei vielen Fragen aufwirft: Was zählt mehr – die Autonomie des Individuums oder die Pflicht zur Rettung?

Sanitäter und Notarzt im Einsatz

Kurz nach den Polizisten trafen Rettungssanitäter und ein Notarzt ein. Trotz des Protests des Mannes, der erneut die Sterbeverfügung vorzeigte, setzten die Rettungskräfte die Reanimationsversuche fort. Mit einem Defibrillator kämpften sie verzweifelt um das Leben der Frau, bis das EKG schließlich keine Signale mehr zeigte.

Rechtliche Grauzonen und die Forderung nach Klarheit

Volksanwalt Bernhard Achitz verteidigt die Rettungskräfte: „Persönliche Vorwürfe sind unangebracht. Was fehlt, sind klare gesetzliche Regelungen und Informationen zum Sterbeverfügungsgesetz.“ Tatsächlich sind Einsatzkräfte laut Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz verpflichtet, bei Lebensgefahr sofort einzugreifen. Doch was passiert, wenn eine Sterbeverfügung vorliegt?

Die Volksanwaltschaft fordert nun, rechtliche Widersprüche zu beseitigen, um den Einsatzkräften die Möglichkeit zu geben, Sterbeverfügungen zu respektieren. Der Parlamentsbericht der Volksanwaltschaft bietet weitere Einblicke in diese komplexe Thematik und kann hier eingesehen werden.

Die Diskussion um Sterbeverfügungen und assistierten Suizid gewinnt in Österreich immer mehr an Brisanz. Die Volksanwaltschaft steht für Fragen und Anregungen unter der kostenlosen Servicenummer 0800 223 223 oder per E-Mail an post@volksanwaltschaft.gv.at zur Verfügung.