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Verfassungsgerichtshof kippt Verbot der Schutzhundeausbildung

Gesetzeswidrige Verordnung aufgehoben - Hundesport wieder erlaubt

3. April 2026 um 06:31
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Der VfGH erklärt das seit April geltende Verbot der privaten Schutzhundeausbildung für gesetzwidrig. Kanzlei Akkad erfolgreich.

Der Verfassungsgerichtshof hat eine weitreichende Entscheidung getroffen: Das seit April 2025 geltende Verbot der privaten Schutzhundeausbildung wurde für gesetzwidrig erklärt und aufgehoben. Die entsprechende Bestimmung der 33. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz war bereits seit dem 15. April 2025 in Kraft und untersagte die Schutzhundeausbildung für privat gehaltene Hunde vollständig.

Erfolgreicher Antrag auf Verordnungsprüfung

Die auf öffentliches Recht und Tierschutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Akkad hatte im Auftrag mehrerer Antragsteller einen Antrag auf Verordnungsprüfung gegen die umstrittene Verordnung eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof gab den Antragstellern nun vollumfänglich recht und erklärte die zentrale Bestimmung der Novelle der Hundeausbildungsverordnung für gesetzwidrig.

"Mit der aufgehobenen Bestimmung hat der damalige Gesundheitsminister keine Angelegenheit des Tierschutzes, sondern eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt. Diese erweist sich damit schon aus diesem Grund als gesetzwidrig", erläutert Rechtsanwalt Peter Akkad, der die Antragsteller vertrat.

Zuständigkeitsproblem als Knackpunkt

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Schutz des Menschen vor Tieren als Zielrichtung der aufgehobenen Regelung im Vordergrund stand. Dadurch handelte es sich nicht um eine Angelegenheit des Tierschutzes, sondern um eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei. Die Regelung solcher sicherheitspolizeilicher Angelegenheiten fällt jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Länder, nicht des Bundes.

Diese verfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung war somit der entscheidende Grund für die Aufhebung der Verordnung. Der Bundesminister hatte seine Kompetenzen überschritten, als er eine Materie regelte, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fiel.

Kritik an pauschalen Verboten

Rechtsanwalt Akkad betonte nach der erfolgreichen Verfahrensführung: "Ein verantwortungsvoller Tierschutz erfordert differenzierte Regelungen – keine pauschalen Verbote, die legitime Ausbildungszwecke und Hundesportarten, die weltweit betrieben werden, kriminalisieren."

Diese Kritik richtet sich gegen die undifferenzierte Herangehensweise der aufgehobenen Verordnung, die alle Formen der Schutzhundeausbildung unter Strafe stellte, ohne zwischen verschiedenen Zwecken und Methoden zu unterscheiden.

Auswirkungen auf Hundesport und -ausbildung

Mit der Aufhebung der Verordnung ist die private Schutzhundeausbildung in Österreich wieder zulässig. Dies betrifft insbesondere verschiedene Hundesportarten, die international praktiziert werden und bei denen Hunde in kontrollierter Umgebung ausgebildet werden.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs stellt klar, dass pauschale Verbote, die unterschiedliche Ausbildungszwecke und -methoden über einen Kamm scheren, verfassungsrechtlich problematisch sind. Stattdessen sind differenzierte Regelungen erforderlich, die sowohl den Tierschutz als auch legitime Ausbildungs- und Sportzwecke berücksichtigen.

Rechtliche Einordnung und Bedeutung

Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie wichtig die korrekte Zuordnung von Regelungskompetenzen im österreichischen Bundesstaat ist. Während der Tierschutz grundsätzlich Bundessache ist, fallen sicherheitspolizeiliche Agenden in die Zuständigkeit der Länder.

Der Verfassungsgerichtshof hat damit eine klare Linie gezogen: Wenn eine Regelung primär dem Schutz von Menschen vor Tieren dient, handelt es sich um eine sicherheitspolizeiliche Angelegenheit, auch wenn sie im Gewand des Tierschutzes daherkommt.

Experteneinschätzung zur Rechtslage

Rechtsexperte Peter Akkad, der über langjährige Erfahrung im Tierschutz- und öffentlichen Recht verfügt, sieht in der Entscheidung einen wichtigen Präzedenzfall. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch gut gemeinte Regelungen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen müssen.

Die Kanzlei Akkad ist seit Jahren in richtungsweisenden Verfahren tätig, die Fragen der Zulässigkeit von Auflagen bei Veranstaltungen mit Tieren, rechtliche Fragen zu Tierzuchten im Heimtier- und Nutztierbereich sowie deren Haltung betreffen.

Ausblick und weitere Entwicklungen

Mit der Aufhebung der umstrittenen Verordnung ist der Weg für eine sachgerechte Neuregelung frei. Sollten die Länder sicherheitspolizeiliche Regelungen zur Schutzhundeausbildung erlassen wollen, müssen sie dies in ihrer eigenen Zuständigkeit tun.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung einer sauberen rechtlichen Abgrenzung zwischen Tierschutz und Sicherheitspolizei. Künftige Regelungen müssen diese Unterscheidung berücksichtigen und dürfen nicht unter dem Deckmantel des Tierschutzes sicherheitspolizeiliche Ziele verfolgen.

Für Hundehalter und -trainer bedeutet die Entscheidung Rechtssicherheit: Die private Schutzhundeausbildung ist wieder legal möglich, solange sie im Rahmen der geltenden allgemeinen Bestimmungen erfolgt.

Schlagworte

#Verfassungsgerichtshof#Schutzhundeausbildung#Tierschutzrecht#Hundesport#Rechtsanwalt Akkad

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