Management Board erhält Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zu 10% des Grundkapitals
Die Österreichische Post AG hat bei ihrer Hauptversammlung eine Ermächtigung für den Rückkauf eigener Aktien beschlossen.
Die Österreichische Post AG hat am 15. April 2026 bei ihrer Hauptversammlung eine wichtige Ermächtigung für das Management Board beschlossen. Der Vorstand darf nun eigene Aktien des Unternehmens im Umfang von bis zu zehn Prozent des Grundkapitals zurückkaufen.
Die Ermächtigung gilt für den Zeitraum vom 1. November 2026 bis 30. April 2029. Der Erwerb kann sowohl über die Börse als auch außerbörslich erfolgen, auch von einzelnen Aktionären oder einem einzelnen Aktionär, insbesondere der Österreichischen Beteiligungs AG. Der Mindestgegenwert wurde auf zehn Euro je Aktie festgelegt.
Parallel dazu besteht bereits eine bestehende Ermächtigung für den Zeitraum vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2026, bei der ein Mindestgegenwert von 10 Euro und ein Höchstgegenwert von 60 Euro je Aktie gilt.
Die zurückgekauften Aktien sollen insbesondere für Mitarbeiteraktien-Programme und Aktienoptionsprogramme verwendet werden. Diese können an Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder des Unternehmens oder verbundener Gesellschaften übertragen werden. Auch die Übertragung an Privatstiftungen, deren Hauptzweck die Verwaltung von Aktien für diese Personengruppen ist, ist vorgesehen.
Bei börslichen Erwerbungen kann das Management Board eigenständig entscheiden, muss aber den Aufsichtsrat nachträglich informieren. Außerbörsliche Erwerbungen benötigen hingegen die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats.
Das Management Board erhielt zudem die Ermächtigung, erworbene eigene Aktien für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerhalb der Börse zu verkaufen oder zu verwenden. Dabei können die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen werden.
Falls erforderlich, kann das Management Board mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung der eigenen Aktien reduzieren, ohne dass dafür ein weiterer Hauptversammlungsbeschluss notwendig ist. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen.