Eine der ersten von der österreichischen Bundesregierung angekündigten Maßnahmen, um die angespannte Liquiditätssituation von Unternehmen in der CORONA-Krise zu entschärfen, war und ist die Stundung fälliger Abgaben bzw die Verlängerung von Fristen. Damit die betroffenen Steuerpflichtigen diese Liquiditätsvorteile aber tatsächlich bzw möglichst rasch lukrieren können, müssen die erforderlichen Anträge auf Zahlungserleichterungen auch „technisch richtig“ eingebracht werden. Andernfalls könnte es zu unliebsamen Überraschungen bzw zu Verzögerungen bei der Antragserledigung kommen. Im nachfolgenden Beitrag haben wir daher für Sie die wichtigsten Spielregeln zusammengefasst, damit die liquiditätsschonenden Effekte in der Besteuerungspraxis ehestmöglich eintreten können.
Wie im Rahmen unserer Newsletters bereits mehrmals berichtet, ist es im Falle von - in Österreich etwa ab Mitte März d. J. eingetretenen - Liquiditätsengpässen aufgrund der „CORONA-Krise“ (SARS-CoV-2-Virus-Infektion) möglich, grundsätzlich für alle fällig werdenden Abgaben eine Stundung oder Ratenzahlung beim zuständigen Betriebsfinanzamt zu beantragen. Die diesbezüglichen Erleichterungen wurden bis dato nicht durch Gesetzesänderungen sondern durchwegs im Erlasswege geregelt, wobei grundsätzlich das Antragsprinzip zu beachten ist und es zu keinen „automatischen“ Begünstigungen kommt: Über die erste BMF-Information vom 13.3.2020 haben wir Sie bereits mit unserem NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Zahlungserleichterungen für Abgaben und Beiträge“ vom 17.3.2020 informiert. Die erweiterten Sonderregelungen der BMF-Information vom 24.3.2020 haben wir Ihnen sodann im NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen“ vom 24.3.2020 mitgeteilt.
In der Unternehmenspraxis sind davon insbesondere Lohnabgaben und UVA-Fälligkeiten betroffen, wobei nach unserem Verständnis der ersten BMF-Info vom 13.3.2020 auch bereits die letzten Steuerfälligkeiten vom 16.3.2020 einer Zahlungserleichterung zugänglich sein müssten. Nach Ansicht der Finanzämter seien die gegenständlichen Begünstigungen jedoch erst ab dem Fälligkeitstermin 15.4.2020 vorgesehen, somit also erst für Umsatzsteuervorauszahlungen für den Voranmeldungszeitraum Februar 2020 bzw für Lohnabgaben des Zeitraumes März 2020.
Für eine rasche und antragsgemäße Stattgabe von Stundungsanträgen für Lohnabgaben und/oder Umsatzsteuern sollten insbesondere folgende Kriterien beachtet werden:
Sonstige Hinweise:
Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 (ESt, KöSt, USt, Einkünftefestellung) wären von Gesetzes wegen grundsätzlich bis Ende April 2020 (Ausnahmefälle in Papierform) bzw bis Ende Juni 2020 (Regelfälle via FinanzOnline) einzureichen. Diese Frist wurde – im Erlasswege - allgemein bis 31.8.2020 erstreckt.
Für die von Steuerberatern vertretenen Fälle kommt jedoch die sog. „Quotenregelung“ mit dem BMF zur Anwendung, wonach die steuerlichen Vertreter die Steuererklärungen 2019 nach einem bestimmten Abarbeitungsmodus im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und März 2021 erledigen können, sodass die Einreichung bis spätestens 31.3.2021 möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Quotenregelung NICHT zur Anwendung kommt für reine Arbeitnehmerveranlagungen sowie auch für ausländische Unternehmer, die für umsatzsteuerliche Zwecke beim Finanzamt Graz-Stadt (nach derzeitig noch geltender Rechtslage) registriert sind. In diesen beiden Fällen gilt daher die allgemeine Fristerstreckung bis 31.8.2020.
Steuererklärungen für Vorjahre (für noch ausstehende Steuererklärungen 2018 im Rahmen der Quotenregelung wurde ebenfalls eine Fristverlängerung bis 31.8.2020 gewährt) wären ebenfalls grds über FinanzOnline einzureichen. Im Falle erforderlicher Erklärungsberichtigungen für Vorjahre (zB im Anschluss an BP für vorangegangene Jahre oder aufgrund individueller Fehlerentdeckung) wäre dies grds nur mehr in Papierform möglich. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, berichtigte Erklärungen einzuscannen und als Anträge bzw Anhänge via FinanzOnline zu übermitteln. Dabei ist auch eine diesbezügliche telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Team des Finanzamtes empfehlenswert.
Die vorstehenden Hinweise sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn aus noch ausstehenden oder zu berichtigenden Erklärungen Steuerguthaben resultieren, deren ehestmögliche Rückzahlung ebenfalls zu einer entsprechenden Liquiditätsverbesserung beitragen kann: Diesfalls ist es vorteilhaft, die betreffenden Jahressteuererklärungen sobald wie möglich einzureichen. Im Falle körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen bedarf es für eine Rückzahlung an den Gruppenträger allerdings der vorangegangenen Einreichung der KöSt-Erklärungen für sämtliche Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers. Auch bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wären vorweg die Feststellungserklärungen zu erstellen, damit die beteiligten Steuersubjekte (natürliche bzw juristische Personen) Steuerrückzahlungen generieren können.
Im Falle verspäteter Steuererklärungen sollen keine Verspätungszuschläge gemäß § 135 BAO verhängt werden, wenn die Fristversäumnis bis 31.8.2020 eintritt.
Die zu beantragenden Stundungen und Ratenzahlungen können – nach derzeitiger „Rechtslage“ - bis längstens 30.9.2020 gewährt werden. Gleichzeitig mit dem Stundungsantrag kann um Nichtfestsetzung der nach § 212 Abs 2 BAO anfallenden Stundungszinsen ersucht werden, sodass diese unterbleibt. Im Falle bereits festgesetzter Säumniszuschläge besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Stornierung bzw Nichtfestsetzung des SZ zu beantragen.
Steuerstundungen bringen eine kurzfristige Erleichterung, da Liquidität vorübergehend nicht abfließt. Auch überhöhte Steuerzahlungen, sei es für Vorjahre (Veranlagungen, Berichtigungen, Vergütungen, Prämienanträge) oder für das laufende Jahr (zB ESt- und KöSt-VZ für das erste Quartal), sollten möglichst rasch zurückgeholt werden, um die Unternehmensliquidität in diesen Krisenzeiten zu stärken. In all diesen Fällen ist neben der Beachtung der maßgeblichen Vorschriften auch auf die „technisch richtige Handhabung“ im FinanzOnline zu achten, um mit korrekten Antragstellungen rasch zum gewünschten Erfolg zu gelangen. Dabei sollen Sie nicht nur die obigen Praxistipps unterstützen, sondern stehen Ihnen auch gerne die ExpertInnen der ICON zur Verfügung, insbesondere die Ansprechpartner der Service Line "Indirect Tax & Customs", die tagtäglich mit diesen Themen befasst sind.
Weiters möchten wir Sie auch auf unser aktuelles WEBINAR „Liquidität und Finanzierung in Zeiten von Corona“ am 1.4.2020 hinweisen, welches sich ua auch mit diesen Themen befasst und wofür Sie sich gerne HIER anmelden können.
ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.
Zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise haben wir eine Übersichtseite erstellt, die neben Publikationen aus unserem Haus auch viele weitere nützliche Links enthält.
Unseren Originalbeitrag finden Sie HIER.
Autoren: Evelyn Biermaier, Günther Platzer
Weitere Veröffentlichungen zur Corona-Krise finden Sie in unserem Newsletter-Archiv.
Die 1993 in Linz/OÖ gegründete und ansässige ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ist das Kompetenzzentrum für internationale Steuerfragen in Österreich. ICON deckt das gesamte Portfolio der Geschäftsfelder „Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung“ in 9 spezialisierten Service Lines mit derzeit 80 Mitarbeiterinnen ab. ICON ist mehrfach ausgezeichneter Partner und Berater der Industrie, von Konzernen sowie von mittelständischen Unternehmen. Im Rahmen der ICON Tax Academy vermittelt ICON Expertenwissen an Berufskollegen und Klienten. ICON ist exklusives Mitglied der WTS Global in Österreich. Mit weltweit über 100 assoziierten Partnerfirmen gehört WTS Global zu den führenden internationalen Steuerpraxen.