Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erklärt Auflösung einer Protestaktion beim ÖVP-Bundesparteitag für rechtswidrig
Das NÖ Landesverwaltungsgericht reiht sich in eine Serie von Urteilen ein: Sogenannte Platzhaltedemos zur Verhinderung von Protestkundgebungen sind nicht rechtskonform.
Ein wegweisendes Urteil des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichts sorgt für Aufsehen in der österreichischen Demokratiedebatte: Die Auflösung einer Tierschutz-Kundgebung vor dem ÖVP-Bundesparteitag in Wiener Neustadt wurde als rechtswidrig eingestuft. Das Gericht bestätigt damit eine Rechtsauffassung, die bereits von den Landesverwaltungsgerichten in Oberösterreich und der Steiermark vertreten wird.
Der Begriff der Platzhaltedemo bezeichnet eine Praxis, bei der Versammlungen nicht mit dem Ziel angemeldet werden, tatsächlich zu protestieren oder eine politische Botschaft kundzutun. Stattdessen dienen diese Anmeldungen ausschließlich dazu, durch die im Versammlungsgesetz vorgesehene Sperrzone andere Kundgebungen zu blockieren.
Der rechtliche Hintergrund: Im Jahr 2017 wurde mit dem § 7a eine Sperrzone um angemeldete Kundgebungen in das österreichische Versammlungsgesetz aufgenommen. Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers war es, potenzielle Konflikte zwischen verschiedenen Demonstrationen zu vermeiden – etwa zwischen politisch gegensätzlich ausgerichteten Versammlungen.
In der Praxis wurde diese Regelung jedoch zunehmend zweckentfremdet. Verschiedene Gruppierungen, darunter auch politische Parteien, begannen die Sperrzone strategisch einzusetzen, um unliebsame Proteste räumlich fernzuhalten oder gänzlich zu verhindern.
Im Zentrum des aktuellen Gerichtsverfahrens stand eine Protestaktion gegen den sogenannten Vollspaltenboden in der Schweinehaltung. Der Verein gegen Tierfabriken (VGT) hatte geplant, vor der Arena Nova in Wiener Neustadt anlässlich des ÖVP-Bundesparteitags eine Kundgebung abzuhalten.
Doch die Tierschützer stießen auf ein unerwartetes Hindernis: Auf einer Strecke von rund 300 Metern waren bereits drei Versammlungen angemeldet worden, die das gesamte Veranstaltungsgelände abdeckten. Diese Anmeldungen stammten von einem Privatperson, die vor Gericht einräumte, von der ÖVP dazu aufgefordert worden zu sein.
Die Begründung für diese Aufforderung war bezeichnend: Die Arena Nova selbst könne Proteste vor ihrer Einfahrt nicht verhindern. Man griff daher zum Mittel der Versammlungsanmeldung, um über den Umweg des Versammlungsgesetzes das zu erreichen, was der Veranstaltungsort rechtlich nicht konnte.
Die ursprünglich geplanten VGT-Kundgebungen wurden von der zuständigen Behörde unter Verweis auf die bereits angemeldeten Versammlungen untersagt. Daraufhin entschlossen sich vier Tierschutzaktivistinnen und -aktivisten zu einer Spontankundgebung – eine Form des Protests, die grundsätzlich ohne vorherige Anmeldung zulässig ist.
Doch auch diese Spontanversammlung wurde behördlich aufgelöst. Genau diese Auflösung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nun als rechtswidrig qualifiziert.
Das Urteil reiht sich in eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung der österreichischen Landesverwaltungsgerichte ein. Der zentrale Punkt: Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes erfordert ein tatsächliches gemeinsames Wirken und eine echte Manifestation. Leere Anmeldungen ohne reale Versammlungstätigkeit erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Im konkreten Fall waren die angemeldeten ÖVP-Versammlungen durch mehrere Auffälligkeiten gekennzeichnet:
Diese Merkmale führten das Gericht zu dem Schluss, dass es sich um keine legitimen Versammlungen handelte, sondern um reine Scheinanmeldungen zur Blockade anderer Kundgebungen.
Das Urteil hat weitreichende Implikationen für die behördliche Praxis bei der Genehmigung von Versammlungen. Die zuständigen Behörden sind demnach verpflichtet, bei jeder Versammlungsanmeldung eine Prognose zu erstellen und zu prüfen, ob es sich um eine legitime Versammlung handelt oder um eine Platzhaltedemo.
Martin Balluch, Obperson des Vereins gegen Tierfabriken, sieht in dem Urteil einen wichtigen Etappensieg, weist aber auf ein grundsätzliches Problem hin: Die rechtliche Klärung erfolgt stets erst im Nachhinein, während der konkrete Protest zum geplanten Zeitpunkt bereits erfolgreich verhindert wurde.
Für die Behörden in Niederösterreich, aber auch in Oberösterreich und der Steiermark, bedeutet die akkumulierte Rechtsprechung eine klare Handlungsanweisung: Bei offensichtlichen Platzhaltedemos müssen sie bereits im Vorfeld einschreiten und dürfen sich nicht auf formale Anmeldungen verlassen.
Der Fall berührt fundamentale Fragen der Versammlungsfreiheit in Österreich. Das Recht auf friedliche Versammlung ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht und gilt als wesentlicher Bestandteil einer funktionierenden Demokratie.
Die systematische Verwendung von Scheinanmeldungen zur Verhinderung unliebsamer Proteste steht in direktem Widerspruch zu diesem Grundrecht. Die Gerichte stellen mit ihrer Rechtsprechung klar, dass das Versammlungsgesetz nicht als Instrument zur Unterdrückung politischer Meinungsäußerung missbraucht werden darf.
Der inhaltliche Anlass des Protests – die Kritik am Vollspaltenboden in der Schweinehaltung – ist seit Jahren ein kontroverses Thema in der österreichischen Agrarpolitik. Tierschutzorganisationen kritisieren diese Haltungsform als tierquälerisch, während Teile der Landwirtschaft auf wirtschaftliche Notwendigkeiten verweisen.
Die ÖVP als traditionelle Interessenvertretung der Landwirtschaft gerät bei diesem Thema regelmäßig in Konflikt mit Tierschutzorganisationen. Dass ausgerechnet beim Bundesparteitag der Volkspartei Tierschutzproteste mittels Platzhaltedemos verhindert werden sollten, verleiht dem Fall zusätzliche politische Brisanz.
Mit dem aktuellen Urteil des NÖ Landesverwaltungsgerichts liegt nun eine österreichweite Tendenz in der Rechtsprechung vor. Die Landesverwaltungsgerichte in drei Bundesländern haben übereinstimmend festgestellt, dass Platzhaltedemos nicht den Schutz des Versammlungsgesetzes genießen.
Offen bleibt die Frage, wie die Behörden künftig mit derartigen Anmeldungen umgehen werden. Die präventive Prüfung, ob eine angemeldete Versammlung tatsächlich stattfinden wird oder nur als Blockadeinstrument dient, stellt die Verwaltung vor praktische Herausforderungen.
Klar ist jedenfalls: Die Strategie, durch formale Versammlungsanmeldungen demokratisch legitime Proteste zu unterbinden, hat durch die Gerichte einen empfindlichen Dämpfer erhalten. Die Versammlungsfreiheit als demokratisches Grundrecht hat sich in diesem Fall gegen eine kreative, aber rechtswidrige Umgehungsstrategie durchgesetzt.