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Goldman Sachs erhöht Beteiligung an Kontron AG über 5-Prozent-Schwelle

18. März 2026 um 18:51
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Die amerikanische Investmentbank Goldman Sachs meldete eine Schwellenberührung bei der Kontron AG: Am 16. März 2026 erreichte die Gesamtposition 5,01 Prozent der Stimmrechte, sodass eine Meldepflicht nach österreichischem Börsenrecht ausgelöst wurde.

Am 16. März 2026 meldete The Goldman Sachs Group, Inc. nach österreichischem Börsenrecht eine Gesamtposition von 5,01 Prozent der Stimmrechte an der Kontron AG. Die Meldung wurde am 18. März 2026 über den EQS News-Service veröffentlicht.

Zusammensetzung der gehaltenen Instrumente

Zum Tag der Schwellenberührung setzte sich die Gesamtposition gemäß der Meldung wie folgt zusammen: Direkter Aktienbesitz von 330.684 Stimmrechten (0,52 Prozent) und Finanz-/sonstige Instrumente mit zusammen 4,49 Prozent der Stimmrechte, was die Summe von 5,01 Prozent ergab.

B.1: Securities Lending

In der Meldung wird für B.1 ein Posten "Securities Lending" mit 2.047.038 Stimmrechten angegeben, entsprechend 3,21 Prozent der Stimmrechte.

B.2: Swaps und Call-Warrants

Für B.2 werden in der Meldung ein Swap mit 739.826 Stimmrechten (1,16 Prozent; Verfalldatum 10/03/2036) und Call-Warrants mit 83.584 Stimmrechten (0,13 Prozent; Verfalldatum 31/12/2030) angegeben. Die Subsumme B.2 beträgt damit 823.410 Stimmrechte (1,29 Prozent).

Angaben zur meldepflichtigen Person und zur Konzernkette

Als meldepflichtige Person wird The Goldman Sachs Group, Inc. (Wilmington, DE, USA) genannt. In der Meldung ist außerdem eine Kette kontrollierter Unternehmen aufgeführt, darunter unter anderem Goldman Sachs International, Goldman Sachs & Co. LLC, Goldman Sachs Bank Europe SE und verschiedene Holdings und Asset-Management-Gesellschaften, mit einzelnen Prozentangaben für direkt und indirekt gehaltene Stimmrechte.

Börsenrechtliche Hinweise

In der Mitteilung wird auf die Meldepflichten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Börsegesetzes hingewiesen. Ebenfalls erwähnt ist nach der Mitteilung gemeldet, dass Gemäß § 137 BörseG 2018 das Ruhen der Stimmrechte zu beachten ist, wenn gegen die Beteiligungsmeldepflicht verstoßen wird.

London, 18.3.2026

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