Die Österreichische Post AG hat auf ihrer Hauptversammlung am 15. April 2026 eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschlossen. Das Unternehmen darf bis zu 10 Prozent seiner Aktien zurückkaufen; die Beschlussinhalte regeln Zeiträume, Erwerbswege, Preisgrenzen und Verwendungsmöglichkeiten.
Die Österreichische Post AG hat auf ihrer Hauptversammlung am 15. April 2026 eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschlossen. In dem Beschluss wurde festgelegt, dass der Vorstand ermächtigt ist, bis zu 10% des Grundkapitals als eigene Aktien zu erwerben. Für einen Zeitraum wird die Gültigkeit des Erwerbs genannt, und es werden Voraussetzungen zu Erwerbsarten, Preisen und Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien beschrieben.
Der Vorstand erhielt von der Hauptversammlung die Vollmacht zum Erwerb eigener Aktien sowohl über die Börse als auch außerbörslich. Im Beschluss wird zudem genannt, dass Aktien auch von einzelnen Aktionären erworben werden können, "insbesondere Österreichische Beteiligungs AG". Für einen Teil des Erwerbs ist eine Preisspanne mit einem Mindestäquivalent von EUR 10,00 pro Aktie genannt; für einen anderen Teil wurde ein Höchstäquivalent von EUR 60,00 pro Aktie genannt.
Im Beschluss werden mögliche Verwendungszwecke der erworbenen eigenen Aktien aufgeführt, darunter die Übertragung an Mitarbeiter, Führungskräfte und Mitglieder des Vorstands im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungs- oder Optionsprogrammen sowie die Übertragung an eine private Stiftung, deren primärer Zweck die Verwaltung solcher Aktien ist (beispielsweise eine Mitarbeiterstiftung gemäß § 4d Abs. 4 EStG).
Im Beschluss ist vorgesehen, dass der Vorstand den Aufsichtsrat nachbörslicher Käufe nachträglich informiert. Außerbörsliche Erwerbe bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Für außerbörsliche Erwerbe ist ausdrücklich auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorgesehen (reverse exclusion of subscription rights).
Die Ermächtigungen wurden unter Berufung auf Bestimmungen des österreichischen Aktiengesetzes (u. a. § 65 AktG) sowie in Verbindung mit einschlägigen Vorschriften des Börsegesetzes und der Veröffentlichungsordnung beschlossen. Der Beschluss nennt zudem, dass die Gesellschaft für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Gültigkeiten der Ermächtigungen festgelegt hat.
Der Beschluss autorisiert den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien gegebenenfalls ohne weitere Hauptversammlungsentscheidung einzuziehen und damit das Grundkapital zu vermindern; der Aufsichtsrat ist ermächtigt, sich daraus ergebende Satzungsänderungen zu beschließen.
Vienna, April 2026 — The Management Board