Tausende österreichische Unternehmen erhielten im November 2025 mehrfache ORF-Beitragsvorschreibungen für das Jahr 2024 – und diese könnten verfassungswidrig sein. Ein aktuelles Rechtsgutachten im ...
Tausende österreichische Unternehmen erhielten im November 2025 mehrfache ORF-Beitragsvorschreibungen für das Jahr 2024 – und diese könnten verfassungswidrig sein. Ein aktuelles Rechtsgutachten im Auftrag der Wirtschaftskammer Österreich bestätigt massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen die umstrittene Mehrfachbelastung von Betrieben mit mehreren Standorten.
Besonders betroffen sind Unternehmen aus dem Baugewerbe, der Arbeitskräfteüberlassung, Bewachungsfirmen sowie Reinigungs- und Forstbetriebe. Sie müssen aufgrund ihres Geschäftsmodells temporär Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhalten und wurden dadurch 2024 mehrfach zur Kasse gebeten.
Das Problem entstand durch das neue ORF-Beitragsgesetz, das mit 1. Januar 2024 in Kraft trat. Anders als zuvor knüpft die Beitragspflicht nun an die Kommunalsteuer an, die Unternehmen in den einzelnen Gemeinden entrichten müssen. Diese scheinbar logische Verknüpfung führte jedoch zu einer unvorhergesehenen Schieflage: Betriebe mit identischer Lohnsumme zahlen unterschiedlich hohe ORF-Beiträge – je nachdem, ob sie ihre Mitarbeiter an einem zentralen Standort oder verteilt auf mehrere Gemeinden beschäftigen.
Die Kommunalsteuer ist eine österreichische Gemeindeabgabe, die Arbeitgeber für jeden Beschäftigten an die jeweilige Standortgemeinde entrichten. Sie beträgt 3 Prozent der Bruttolohnsumme und dient der Finanzierung kommunaler Aufgaben. Problematisch wird diese Regelung bei Unternehmen, die projektbedingt oder saisonal in verschiedenen Gemeinden tätig sind – etwa Baufirmen, die gleichzeitig Baustellen in Wien, Graz und Innsbruck betreiben.
"Wir konnten durch intensive Verhandlungen eine Neuregelung erreichen, die rund 18.000 heimische Unternehmen spürbar entlastet", erklärt Manfred Denk, Obmann der Bundessparte Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer Österreich. Das Problem: Die Korrektur gilt nur für die Jahre 2025 bis 2027 und nicht rückwirkend für 2024.
Diese zeitliche Begrenzung hat weitreichende Konsequenzen. Während Unternehmen ab 2025 ihre gesamte Lohnsumme am Hauptstandort zusammenrechnen können, bleiben die Vorschreibungen für 2024 bestehen. Noch gravierender: Ab 2028 würde die problematische Rechtslage erneut in Kraft treten.
Die Auswirkungen lassen sich an konkreten Beispielen verdeutlichen: Ein Bauunternehmen aus Salzburg mit 50 Mitarbeitern und einer Gesamtlohnsumme von 2,5 Millionen Euro musste 2024 mehrfache ORF-Beiträge zahlen, wenn Baustellen gleichzeitig in Salzburg, Oberösterreich und Tirol liefen. Ein vergleichbares Unternehmen, das ausschließlich am Hauptsitz arbeitet, zahlte deutlich weniger.
Bei Reinigungsfirmen zeigt sich das Problem besonders deutlich: Große Dienstleister betreuen oft Kunden in verschiedenen Bundesländern und müssen entsprechend Kommunalsteuer in jeder betroffenen Gemeinde entrichten. Dies führte 2024 zu einer Vervielfachung der ORF-Beitragslast gegenüber lokalen Konkurrenten.
Das von der Wirtschaftskammer beauftragte Rechtsgutachten stammt von Universitätsprofessor Claus Staringer, einem renommierten Experten für österreichisches Steuerrecht. In seiner Analyse kommt er zu einem eindeutigen Schluss: Die gemeindeweise Berechnung der ORF-Beiträge verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
"Die verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Gesetzgeber durch eine zeitlich auf die Jahre 2025 bis 2027 beschränkte Novelle nur vorübergehend entschärft. Für das Jahr 2024 sowie sämtliche zukünftige Jahre ab 2028 sind sie jedoch weiterhin aufrecht", heißt es in dem Gutachten.
Diese rechtliche Einschätzung bildet nun die Grundlage für Bescheidbeschwerden betroffener Unternehmen. Das Bescheidbeschwerdeverfahren ist ein verwaltungsrechtliches Instrument, mit dem Bürger und Unternehmen gegen behördliche Entscheidungen vorgehen können. Im Fall der ORF-Beiträge muss zunächst bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) ein formeller Bescheid angefordert werden, gegen den dann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden kann.
Die aktuelle Problematik ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung der ORF-Finanzierung. Bis 2024 war die Rundfunkgebühr an den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten gekoppelt – ein System, das durch die Digitalisierung und veränderte Mediennutzung zunehmend an Legitimität verlor.
Mit der Einführung des neuen ORF-Beitragsgesetzes 2024 sollte eine modernere, geräteunabhängige Finanzierung etabliert werden. Haushalte zahlen seither einen pauschalen Beitrag, während Unternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – gemessen an der Kommunalsteuer – herangezogen werden.
Diese Systemumstellung war grundsätzlich sinnvoll, übersah jedoch die spezifischen Bedürfnisse von Unternehmen mit verteilten Betriebsstätten. Andere europäische Länder lösen ähnliche Herausforderungen unterschiedlich: In Deutschland wird der Rundfunkbeitrag für Unternehmen nach der Anzahl der Beschäftigten und Betriebsstätten berechnet, in der Schweiz erfolgt die Erhebung über eine zentrale Medienabgabe ohne kommunale Aufschlüsselung.
Die Mehrfachbelastung trifft verschiedene Branchen unterschiedlich hart. Besonders dramatisch sind die Auswirkungen für:
Diese Branchen stehen nun vor der Entscheidung: Sollen sie die rechtlich fragwürdigen Beiträge zahlen oder das Risiko eines langwierigen Gerichtsverfahrens eingehen?
Die Wirtschaftskammer empfiehlt betroffenen Betrieben ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst muss bei der OBS ein formeller Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags angefordert werden. Hierfür stehen Musterschreiben zur Verfügung, die das Verfahren vereinfachen.
Sobald der Bescheid vorliegt, kann innerhalb der gesetzlichen Frist eine Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Als inhaltliche Begründung dient das verfassungsrechtliche Gutachten, das die Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen gleicher Lohnsumme belegt.
Eine strategische Entscheidung müssen Unternehmen bei der Frage treffen, ob sie die vorgeschriebenen Beiträge zunächst bezahlen oder bewusst nicht begleichen. Die Zahlung vermeidet Säumniszuschläge und Inkassokosten, signalisiert aber auch eine gewisse Akzeptanz der Forderung.
Verfassungsrechtliche Verfahren in Österreich können sich über mehrere Jahre hinziehen. Das Bundesverwaltungsgericht muss zunächst über die Bescheidbeschwerden entscheiden. Bei grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen kann das Verfahren bis zum Verfassungsgerichtshof gelangen.
Die Erfolgsaussichten werden von Experten als durchaus realistisch eingeschätzt. Die zeitlich begrenzte Korrektur durch den Gesetzgeber kann als implizites Eingeständnis der Problematik interpretiert werden. Warum sollte eine Regelung für drei Jahre ausgesetzt werden, wenn sie verfassungskonform wäre?
Die finanziellen Auswirkungen der Mehrfachbelastung sind erheblich. Bei einem durchschnittlichen Bauunternehmen mit 30 Beschäftigten und Baustellen in drei Bundesländern können sich die zusätzlichen ORF-Beiträge für 2024 auf mehrere tausend Euro summieren.
Hochgerechnet auf alle betroffenen Unternehmen entstehen Mehrbelastungen im zweistelligen Millionenbereich. Diese Mittel fehlen den Betrieben für Investitionen, Lohnerhöhungen oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Besonders problematisch ist die Wettbewerbsverzerrung: Unternehmen mit verteilten Standorten werden gegenüber lokal tätigen Konkurrenten systematisch benachteiligt. Dies kann langfristig zu Marktkonzentrationen und einer Schwächung regional verteilter Wirtschaftsstrukturen führen.
Im europäischen Vergleich zeigen sich unterschiedliche Ansätze bei der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Medien. Deutschland erhebt den Rundfunkbeitrag nach einem komplexeren, aber faireren System: Unternehmen zahlen je nach Anzahl ihrer sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Betriebsstätten, aber ohne die österreichische Problematik der gemeindeweisen Aufschlüsselung.
Die Schweiz finanziert ihre öffentlich-rechtlichen Medien über eine einheitliche Medienabgabe, die zentral erhoben wird. Frankreich verwendet ein gemischtes System aus Haushaltsabgabe und staatlichen Zuschüssen. Diese internationalen Beispiele zeigen, dass eine faire Unternehmensbesteuerung ohne Mehrfachbelastungen durchaus möglich ist.
Die zeitliche Begrenzung der Korrektur bis Ende 2027 deutet auf politische Kompromisse hin. Vermutlich wollte der Gesetzgeber eine dauerhafte Lösung vermeiden, um die Finanzierung des ORF nicht zu gefährden. Diese Strategie könnte sich jedoch als kurzsichtig erweisen.
Manfred Denk appelliert deshalb an den Gesetzgeber: "Für die österreichischen Unternehmen ist Rechtssicherheit wichtig. Es gilt jetzt vorausschauend Abhilfe zu schaffen und eine rechtskonforme Lösung zu finden, die dauerhaft hält und auch die Altfälle saniert."
Mögliche dauerhafte Lösungen könnten eine zentrale Berechnung nach der Gesamtlohnsumme, eine Deckelung der Beitragshöhe oder eine vollständige Neukonzeption der Unternehmensabgabe umfassen.
Ab 2028 würde die ursprüngliche, verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung wieder in Kraft treten – ein Damoklesschwert über der österreichischen Wirtschaft. Unternehmen können sich nicht langfristig auf die aktuelle Übergangsregelung verlassen und müssen mit einer erneuten Mehrfachbelastung rechnen.
Diese Rechtsunsicherheit ist Gift für Investitionsentscheidungen und Unternehmensplanungen. Betriebe, die expandieren oder neue Standorte eröffnen wollen, müssen zusätzliche ORF-Beiträge in ihre Kalkulationen einbeziehen.
Eine nachhaltige Lösung muss daher drei Kriterien erfüllen: verfassungsrechtliche Konformität, faire Behandlung aller Unternehmen unabhängig von ihrer Standortstruktur und langfristige Rechtssicherheit. Nur so kann verhindert werden, dass das Problem 2028 erneut aufflammt und zu neuen rechtlichen Auseinandersetzungen führt.
Betroffene Unternehmen sollten die aktuelle Gelegenheit nutzen, um gegen die verfassungswidrigen Vorschreibungen für 2024 vorzugehen. Das Rechtsgutachten bietet eine solide Grundlage, und ein erfolgreicher Prozess könnte auch für die Zeit ab 2028 wichtige Präzedenzwirkung entfalten.