http://www.grprainer.com/SEB-ImmoPortfolio-Target-Return-Fund.html Der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird seit einem guten Jahr abgewickelt. Anleger können nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit etwa einem Jahr wissen die Anleger, dass der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund abgewickelt wird. Nachdem der Fonds 2012 geschlossen wurde, kam es nicht mehr zur Wiedereröffnung. Die Abwicklung soll am 31. Mai 2017 abgeschlossen sein.

Während der Abwicklungsphase wird versucht, die Fondsimmobilien zu veräußern. Derzeit befinden sich nach Angaben des Fondsmanagements noch 30 Immobilien im Bestand, 16 wurden verkauft. Die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Die Höhe der Ausschüttungen ist maßgeblich von den erzielten Verkaufserlösen abhängig. Dabei können für die Anleger finanzielle Verluste entstehen. Zumal nach Angaben des Fondsmanagements fünf Bestandsimmobilien abgewertet wurden (Stand März 2015). Gründe seien sinkende Mieteinnahmen und Leerstände.

Die Anleger müssen die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 gestiegen. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken über ein wesentliches Funktionsmerkmal eines offenen Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen – über die Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen. Denn dies bedeute für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Unerheblich sei es dabei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar war. Vermittelnde Banken, die nicht ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufgeklärt haben, haben sich nach Rechtsprechung des BGH damit schadensersatzpflichtig gemacht.

Grundsätzlich kann eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Banken zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss aber immer im Einzelfall geklärt werden.

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