In Österreich sorgt eine neue Gesetzesnovelle für Klarheit bei den Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern. Seit dem 3. Dezember 2025 ist die Novelle im Gespräch, die im Sommer von der Regierung vorgelegt wurde. Die Anpassung der Kündigungsfristen an jene der Angestellten war bereits 2017
In Österreich sorgt eine neue Gesetzesnovelle für Klarheit bei den Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern. Seit dem 3. Dezember 2025 ist die Novelle im Gespräch, die im Sommer von der Regierung vorgelegt wurde. Die Anpassung der Kündigungsfristen an jene der Angestellten war bereits 2017 beschlossen worden, trat jedoch erst 2021 in Kraft. Nun soll die Novelle bestehende Auslegungsprobleme beseitigen und für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Bereits 2017 beschloss der österreichische Nationalrat, die Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern an die der Angestellten anzupassen. Diese Angleichung trat nach mehreren Verschiebungen am 1. Oktober 2021 in Kraft. Bisher konnten für Branchen mit überwiegendem Saisonbetrieb abweichende Regelungen per Kollektivvertrag festgelegt werden. In der Praxis führte dies jedoch oft zu Unklarheiten. Die Frage, welche Branchen unter diese Ausnahme fallen, war häufig umstritten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob neue Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern notwendig sind oder ob alte kollektivvertragliche Regelungen weiter gelten. Nun bringt die neue Gesetzesnovelle Klarheit, indem sie festlegt, dass ausschließlich Branchen mit entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2025 von den allgemeinen Kündigungsfristen ausgenommen sind.
Im Vergleich zu Deutschland und der Schweiz, wo Kündigungsfristen ebenfalls durch gesetzliche Regelungen und Kollektivverträge beeinflusst werden, geht Österreich mit der aktuellen Novelle einen Schritt weiter in Richtung Vereinheitlichung und Klarheit. Während in Deutschland die Kündigungsfristen stark von der Betriebszugehörigkeit abhängen, sind in der Schweiz die Regelungen etwas flexibler gestaltet.
Die Novelle betrifft laut Erläuterungen 29 Kollektivverträge, darunter die Bauindustrie, das Baugewerbe, Dachdecker, Spengler, Maler, Glaser, Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie Beschäftigte in privaten Busunternehmen und im Kleintransportgewerbe. Ältere Vereinbarungen werden automatisch hinfällig, und die Vorgabe, dass es sich um Saisonbranchen handeln muss, entfällt. Neu ist außerdem, dass die per Kollektivvertrag festgelegten Kündigungsfristen eine Woche nicht unterschreiten dürfen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet dies mehr Sicherheit und Klarheit in Bezug auf ihre Arbeitsverträge. Gleichzeitig wird verhindert, dass es zu Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen kommt, da geänderte Kollektivverträge nur zu günstigeren Regeln für die Beschäftigten führen dürfen.
Die Novelle betrifft 29 Kollektivverträge, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2025 vereinbart wurden. Diese Regelungen betreffen eine Vielzahl von Branchen und sollen für mehr rechtliche Klarheit sorgen. Die Änderung des Landarbeitsgesetzes sieht zudem vor, dass in der Land- und Forstwirtschaft eine mindestens zweiwöchige Kündigungsfrist gilt.
Die Gesetzesnovelle wird voraussichtlich zu einer Vereinheitlichung der Kündigungsfristen in Österreich führen und damit langfristig für mehr Rechtssicherheit sorgen. Die Einbeziehung der EU-Mindestlohnrichtlinie in die Novelle stärkt zudem den Kündigungsschutz für Beschäftigte, die sich gegen Unterzahlungen wehren. Diese Maßnahmen könnten als Vorbild für weitere Reformen im Arbeitsrecht dienen.
Die neue Gesetzesnovelle zu den Kündigungsfristen bringt Klarheit und Rechtssicherheit für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich. Sie stellt sicher, dass bestehende Unklarheiten beseitigt werden und schafft eine einheitliche Regelung für verschiedene Branchen. Die Umsetzung der EU-Mindestlohnrichtlinie stärkt zudem den Kündigungsschutz und könnte als Grundlage für weitere arbeitsrechtliche Reformen dienen. Weitere Informationen zur Novelle finden Sie auf der Webseite der Parlamentskorrespondenz.