AK Wien klärt auf: Wann Umtausch möglich ist und worauf Konsumenten achten müssen
Falsches Geschenk bekommen? Die Arbeiterkammer erklärt, welche Rechte beim Umtausch gelten und warum Online-Käufer besser dran sind.
Die Feiertage sind vorbei, doch unter vielen Christbäumen lagen Geschenke, die nicht ganz den Erwartungen entsprochen haben. Der Pullover ist zu klein, die Farbe des Schals gefällt nicht oder das Buch steht bereits im Regal. Nun stellt sich für zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher die Frage: Kann ich das Geschenk einfach umtauschen? Die Arbeiterkammer Wien hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt und räumt mit einem weit verbreiteten Irrtum auf.
Was viele Konsumenten nicht wissen: Ein gesetzliches Umtauschrecht existiert in Österreich nicht. Wer im stationären Handel – also in einem physischen Geschäft – einkauft und das Produkt später nicht mehr haben möchte, hat keinen automatischen Anspruch darauf, die Ware zurückzugeben oder umzutauschen. Dies gilt selbst dann, wenn das Geschenk originalverpackt und unbenutzt ist.
Die gute Nachricht: Viele Händlerinnen und Händler räumen ihren Kundinnen und Kunden freiwillig ein Umtauschrecht ein. Dies geschieht aus Kulanz und dient der Kundenbindung. Ob und unter welchen Bedingungen ein Umtausch möglich ist, steht in der Regel auf der Rechnung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Geschäfts.
Die Arbeiterkammer empfiehlt daher, beim Kauf von Geschenken bereits vorab zu klären, ob ein Umtausch möglich ist. Wichtig ist auch, die Rechnung aufzubewahren und diese dem Beschenkten mitzugeben. Ohne Kaufbeleg wird ein Umtausch in den meisten Fällen schwierig bis unmöglich.
Deutlich besser stehen Konsumentinnen und Konsumenten da, wenn das Geschenk online bestellt wurde. Bei Käufen im Internet gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Innerhalb dieser Frist können Kundinnen und Kunden ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware zurücksenden.
Diese Regelung basiert auf dem Fernabsatzgesetz und soll Verbraucherinnen und Verbraucher schützen, die beim Online-Kauf die Ware nicht vor dem Kauf begutachten können. Die 14-Tage-Frist beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Ware beim Käufer eintrifft.
Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Personalisierte Produkte wie gravierte Schmuckstücke oder bedruckte Tassen können nicht zurückgegeben werden. Gleiches gilt für Konzerttickets, Veranstaltungskarten oder verderbliche Waren wie Lebensmittel. Bei versiegelter Software, DVDs oder CDs erlischt das Rücktrittsrecht, sobald die Versiegelung geöffnet wurde.
Viele Online-Händler werben gerade in der Weihnachtszeit mit verlängerten Rückgabefristen, die teilweise bis Ende Jänner oder sogar länger gelten. Wichtig zu wissen: Diese erweiterten Fristen sind eine freiwillige Serviceleistung der Händler und nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Wurde eine solche verlängerte Frist jedoch beim Kauf zugesagt – etwa auf der Website oder in der Bestellbestätigung – ist diese Zusage verbindlich. Der Händler muss sich dann an sein Versprechen halten. Die Arbeiterkammer rät, entsprechende Zusagen zu dokumentieren, etwa durch Screenshots oder das Aufbewahren der Bestellbestätigung.
Ein besonderer Schutz besteht, wenn Händler ihre Kundinnen und Kunden nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht informieren. In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Frist automatisch um zwölf Monate. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher nicht durch mangelnde Information um ihre Rechte gebracht werden.
Anders verhält es sich, wenn das Geschenk einen Mangel aufweist. Hat die neue Kaffeemaschine einen Defekt oder funktioniert das Spielzeug nicht wie vorgesehen, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Kauf im Geschäft oder online erfolgte.
Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war – auch wenn er erst später sichtbar wird. Die Beweislast liegt dabei in den ersten zwölf Monaten beim Händler: Tritt ein Mangel innerhalb dieses Zeitraums auf, wird vermutet, dass er von Anfang an bestand. Nach Ablauf dieser zwölf Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf existierte.
Bei einem berechtigten Gewährleistungsanspruch haben Konsumentinnen und Konsumenten das Recht auf kostenlose Reparatur oder Austausch der mangelhaften Ware. Diese Ansprüche bestehen zwei Jahre ab dem Kaufdatum. Der Händler darf wählen, ob er die Ware repariert oder ein neues Exemplar liefert – wobei die für den Kunden günstigere Variante Vorrang hat.
Ist weder Reparatur noch Austausch möglich oder zumutbar, können Käuferinnen und Käufer eine Preisminderung verlangen oder – bei schwerwiegenden Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückfordern. Die Arbeiterkammer betont, dass für Gewährleistungsansprüche immer der Händler zuständig ist, nicht der Hersteller.
Obwohl keine Formvorschriften gelten, empfiehlt die AK, Mängel schriftlich und per Einschreiben geltend zu machen. So haben Verbraucher im Streitfall einen Nachweis, dass und wann sie den Mangel gemeldet haben. Eine genaue Beschreibung des Defekts sowie Fotos können die Reklamation zusätzlich unterstützen.
Gutscheine gehören zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken in Österreich. Sie bieten Flexibilität und lassen dem Beschenkten die Wahl. Doch auch hier gibt es einige rechtliche Aspekte zu beachten.
Grundsätzlich sind Gutscheine in Österreich bis zu 30 Jahre lang gültig. Diese lange Verjährungsfrist entspricht der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährung. Eine Verkürzung dieser Frist durch den Aussteller ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Der Unternehmer muss einen sachlich gerechtfertigten Grund für die kürzere Gültigkeit haben.
Häufig finden sich auf Gutscheinen Vermerke wie "gültig bis" mit einem Datum, das deutlich vor der 30-Jahres-Frist liegt. Solche Einschränkungen sind nur wirksam, wenn sie sachlich begründet sind – etwa bei stark schwankenden Preisen oder saisonalen Angeboten. Im Zweifel können Konsumenten die Verkürzung anfechten.
Trotz der langen gesetzlichen Gültigkeit rät die Arbeiterkammer dazu, Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen. Der Grund: Geht der Aussteller des Gutscheins pleite, sind die Gutscheine im Insolvenzverfahren meist wertlos oder nur einen Bruchteil ihres Nennwerts wert.
Zwar können Gutscheininhaber ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, doch die Aussichten auf volle Entschädigung sind gering. Bei den meist niedrigen Insolvenzquoten und Gerichtskosten von mindestens 31 Euro lohnt sich die Anmeldung einer Forderung oft nur bei höheren Gutscheinwerten.
Besonders bei Gutscheinen von kleineren Unternehmen oder Geschäften in wirtschaftlich schwieriger Lage sollten Beschenkte nicht zu lange mit dem Einlösen warten. Die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens kann sich schnell ändern, und ein Gutschein ist letztlich nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit seines Ausstellers.
Die Arbeiterkammer Wien hat einige praktische Empfehlungen zusammengestellt, die den Umtausch von Weihnachtsgeschenken erleichtern:
Wer unsicher ist, welche Rechte im konkreten Fall bestehen, kann sich an die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer wenden. Die AK bietet kostenlose Beratung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige. Bei Streitigkeiten mit Händlern unterstützt die AK auch bei der außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.
Die Erfahrung zeigt: Viele Konsumentinnen und Konsumenten schätzen ihre Rechte falsch ein – meist zu ihren Ungunsten. Wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern und spart sich oft Ärger und Geld. Die Weihnachtszeit sollte schließlich nicht mit Streitigkeiten über Umtausch und Reklamationen enden.