Berlin - Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Diese Entscheidung bringt für Immobilienbesitzer und Steuerpflichtige wichtige Klarheit, insbesondere im Bereich der Restnutzungsdauergutachten. Trotz erheblicher Forderungen des Bundesrates, die die
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Diese Entscheidung bringt für Immobilienbesitzer und Steuerpflichtige wichtige Klarheit, insbesondere im Bereich der Restnutzungsdauergutachten. Trotz erheblicher Forderungen des Bundesrates, die die Nachweismöglichkeiten einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer betreffen, wurden diese nicht in das Gesetz aufgenommen. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang die letzte Gelegenheit, Änderungen über den Vermittlungsausschuss durchzusetzen, verzichtete jedoch darauf. In diesem Artikel erklären wir, was der Beschluss bedeutet und wie sich die Regelungen auf die Praxis der Gutachtenerstellung auswirken.
Keine Änderungen bei der tatsächlichen Nutzungsdauer
Der Bundesrat hatte unter anderem gefordert, dass eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien nur dann vom Finanzamt akzeptiert wird, wenn diese um mindestens 80 % unter der typisierten Nutzungsdauer des Finanzamtes liegt. Diese Forderung hätte die Nachweismöglichkeiten stark eingeschränkt und wäre praktisch schwer umsetzbar gewesen. Experten und Fachkreise hatten diese Regelung als verfassungsrechtlich bedenklich eingeschätzt und als nahezu eine Abschaffung der Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen.
Diese Änderung ist nun vom Tisch. Die Bundesregierung und der Finanzausschuss haben sich entschieden, diese Forderung des Bundesrates nicht aufzunehmen, was für Immobilienbesitzer eine positive Nachricht ist. Das bedeutet, dass die bisherige Praxis der Restnutzungsdauergutachten weiterhin bestehen bleibt und Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, durch qualifizierte Gutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, wenn dies gerechtfertigt ist.
Kein verpflichtendes Ortsbesichtigungsgebot
Ein weiterer Punkt, den der Bundesrat zur Diskussion stellte, war die Einführung einer verpflichtenden Ortsbesichtigung für die Erstellung von Restnutzungsdauergutachten. Diese Forderung wurde in der Fachwelt kontrovers diskutiert, da eine solche Besichtigung in der Praxis zusätzliche Kosten und Aufwände für Immobilienbesitzer und Sachverständige mit sich bringen würde. Die Regelung, eine Ortsbesichtigung zwingend vorzuschreiben, wurde jedoch ebenfalls nicht in das Gesetz aufgenommen.
Obwohl der Punkt nun nicht verbindlich gesetzlich geregelt ist, empfehlen wir bei Clever-Immogutachten weiterhin, dass eine Ortsbesichtigung durch einen qualifizierten Sachverständigen in vielen Fällen sinnvoll ist. Sie ermöglicht eine präzisere Einschätzung der tatsächlichen Restnutzungsdauer und kann helfen, spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Keine schnelleren Änderungen durch Verordnung
Zusätzlich schlug der Bundesrat vor, eine Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung zu schaffen, die es ermöglichen würde, Änderungen im Bereich der Nutzungsdauergutachten schneller und unkomplizierter durchzuführen. Auch dieser Vorschlag wurde abgelehnt. Für Immobilienbesitzer und Sachverständige bedeutet das, dass keine kurzfristigen und überraschenden Änderungen im Bereich der Nutzungsdauergutachten zu erwarten sind. Die bestehenden Regelungen bleiben vorerst stabil.
Fazit: Stabilität für Immobilienbesitzer
Die Zustimmung des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2024 ist für Immobilienbesitzer und Sachverständige eine erfreuliche Nachricht. Die Möglichkeit, durch ein Restnutzungsdauergutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen und damit steuerliche Vorteile zu erzielen, bleibt bestehen. Es bleibt dabei wichtig, dass das Gutachten von einem zertifizierten Sachverständigen erstellt wird, der die Anforderungen des Finanzamts erfüllt.
Bei Clever-Immogutachten unterstützen wir Sie dabei, ein fundiertes und anerkanntes Restnutzungsdauergutachten zu erstellen, das auf den aktuellen steuerlichen und rechtlichen Anforderungen basiert. Mit unserer Expertise helfen wir Ihnen, das volle steuerliche Potenzial Ihrer Immobilie auszuschöpfen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben einhalten.
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